Rechtsprechung
BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,6421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1969, 831
- GRUR 1969, 601
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61
Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs - …
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale). - BGH, 21.06.1967 - Ib ZB 8/66
Übereinstimmung zweier Zeichen - Bestehen einer Verwechslungsgefahr - Begrenzte …
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale). - BGH, 18.11.1955 - I ZR 208/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Wenn auch die seitlichen Begrenzungen dieser Flächen nach außen gebogen sind und das Flächenbild daher im wesentlichen der von den Umrißlinien des Klagezeichens umschriebenen Fläche entspricht, so wird doch selbst bei dem Betrachter, dem das Bildzeichen der Klägerin in Erinnerung geblieben ist, durch den Anblick der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche des Flaschenkörpers der Flasche der Beklagten nicht sogleich die Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin wachgerufen-Gibt das Bildzeichen, aus dem ein warenzeichenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen den Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wieder - z.B. eine Kaffeemühle, eine Flasche von bestimmter Formgebung ein Tier, eine Frucht - so kann die warenzeichenmäßige Verwendung des körperlichen Gegenstandes bei dem Beschauer allerdings unmittelbar die Erinnerung an das Bildzeichen und damit die Verwechslungsgefahr hervorrufen (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Klosterliqueur; RGZ 155, 374 - Kaffeemühle; 115, 235 - Mundharmonikadecke; RG GRUR 1939, 798 Dreiarmleuchter).
- BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale). - RG, 16.11.1926 - II 74/26
Warenzeichenrecht.
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Wenn auch die seitlichen Begrenzungen dieser Flächen nach außen gebogen sind und das Flächenbild daher im wesentlichen der von den Umrißlinien des Klagezeichens umschriebenen Fläche entspricht, so wird doch selbst bei dem Betrachter, dem das Bildzeichen der Klägerin in Erinnerung geblieben ist, durch den Anblick der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche des Flaschenkörpers der Flasche der Beklagten nicht sogleich die Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin wachgerufen-Gibt das Bildzeichen, aus dem ein warenzeichenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen den Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wieder - z.B. eine Kaffeemühle, eine Flasche von bestimmter Formgebung ein Tier, eine Frucht - so kann die warenzeichenmäßige Verwendung des körperlichen Gegenstandes bei dem Beschauer allerdings unmittelbar die Erinnerung an das Bildzeichen und damit die Verwechslungsgefahr hervorrufen (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Klosterliqueur; RGZ 155, 374 - Kaffeemühle; 115, 235 - Mundharmonikadecke; RG GRUR 1939, 798 Dreiarmleuchter). - RG, 01.10.1937 - II 284/36
Liegt Gebrauch als Warenzeichen vor, wenn das einem anderen geschützte Zeichen -- …
Auszug aus BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
Wenn auch die seitlichen Begrenzungen dieser Flächen nach außen gebogen sind und das Flächenbild daher im wesentlichen der von den Umrißlinien des Klagezeichens umschriebenen Fläche entspricht, so wird doch selbst bei dem Betrachter, dem das Bildzeichen der Klägerin in Erinnerung geblieben ist, durch den Anblick der Oberseite des Schraubverschlusses und der Standfläche des Flaschenkörpers der Flasche der Beklagten nicht sogleich die Erinnerung an das Bildzeichen der Klägerin wachgerufen-Gibt das Bildzeichen, aus dem ein warenzeichenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen den Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wieder - z.B. eine Kaffeemühle, eine Flasche von bestimmter Formgebung ein Tier, eine Frucht - so kann die warenzeichenmäßige Verwendung des körperlichen Gegenstandes bei dem Beschauer allerdings unmittelbar die Erinnerung an das Bildzeichen und damit die Verwechslungsgefahr hervorrufen (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Klosterliqueur; RGZ 155, 374 - Kaffeemühle; 115, 235 - Mundharmonikadecke; RG GRUR 1939, 798 Dreiarmleuchter).
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14
Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Soweit sich abweichend von den vorstehend behandelten Kollisionslagen eine Bildmarke und dreidimensionale Produktgestaltungen gegenüberstehen, kommt eine Markenrechtsverletzung in Betracht, wenn das Bildzeichen, aus dem ein markenrechtlicher Schutz hergeleitet wird, einen dem Betrachter bekannten körperlichen Gegenstand wiedergibt und bei diesem unmittelbar in Erinnerung ruft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968 - I ZR 115/66, GRUR 1969, 601, 603 - Candahar).